
EU-Wassergesetzgebung
Die EU-Wassergesetzgebung wurde in den Bereichen Umwelt und Verwaltung grundlegend reformiert. Ein Schwerpunktthema sind die Oberflächengewässer, insbesondere die Fließgewässer. Die Gesetzgebung verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur integrierten Planung und Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten. Neben dem übergeordneten Ziel eine nachhaltige und gerechte Wasseressourcennutzung in Zukunft gewährleisten zu können, schreibt die EU folgende Umweltziele für ihre Mitgliedstaaten fest:- eine Verschlechterung des Zustands aller Gemeinschaftsgewässer zu verhindern.
- den „guten Zustand“ aller Gemeinschaftsgewässer bis 2015 zu erreichen und zu bewahren. Eine Ausnahme bilden die stark beeinflussten Gewässer, deren Rückführung in einen guten Zustand enorme finanzielle Mittel bräuchte.
Grundsäulen der öffentlichen Beteiligung
Die Einbeziehung der Öffentlichkeit soll bei der Ereichung der Ziele eine wichtige Rolle spielen.Die EU-Kommission unterscheidet 3 Stufen der Beteiligung:
- Information
- Anhörung
- Aktive Beteiligung
Die beiden erstgenannten Punkte müssen von den EU-Staaten inhaltlich voll gewährleistet werden. Das Wasserinformationssystem Austria soll z.B. eine dieser Informationsquellen für die Öffentlichkeit darstellen. Relevante Hintergrundinformationen zu geplanten Gewässerbewirtschaftungsplänen in Flussgebieten sind leider bis dato noch nicht einsehbar.
Die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen unter Punkt 3 soll laut EU „bestmöglich gefördert werden.' Wie das im konkreten Fall für das jeweilige Land aussieht, wurde auf nationaler Ebene in Arbeitskreisen erarbeitet. NGOs waren in den österreichischen Arbeitskreisen allerdings nicht vertreten. Eine engagierte Umsetzung, über die Mindestforderung hinaus, blieb leider bis jetzt aus. Genauere Darlegungen der Öffentlichkeitsbeteiligung, inklusive Zeitplan und Arbeitsprogramm, werden für 2006 erwartet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage vom

Diese Seite wurde gekürzt und überarbeitet, aus den beiden Beiträgen von B. Wanschura und E. Partl, übernommen. Beide Texte können im Original in der Broschüre
